Ergotherapie ist in Deutschland ein reglementierter Beruf. Wir erklären, wie die Landesbehörde Ihren Abschluss prüft, welche Unterlagen zählen und wie Sie Unterschiede ausgleichen.
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Die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ ist in Deutschland durch das Ergotherapeutengesetz (ErgThG) geschützt. Wer sie führen und den Beruf ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Für Abschlüsse aus dem Ausland prüft diese Behörde, ob Ihre Ausbildung der deutschen gleichwertig ist (§ 2 ErgThG).
Die deutsche Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst rund 2.700 Stunden Theorie und 1.700 Stunden Praxis in motorisch-funktionellen, neurophysiologischen, neuropsychologischen, psychosozialen und arbeitstherapeutischen Behandlungsverfahren. Ihr Abschluss wird fachlich mit diesen Inhalten verglichen, nicht nach Titel oder Dauer allein.

Ihre Ausbildung entspricht der deutschen. Mit Deutsch B2, Führungszeugnis und ärztlichem Attest erhalten Sie die Erlaubnis direkt und arbeiten als anerkannte Ergotherapeutin oder anerkannter Ergotherapeut.
Die Behörde stellt einen Defizitbescheid aus. Sie gleichen die Unterschiede über einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung aus. In dieser Zeit arbeiten Sie bereits in Deutschland, meist als Ergotherapeut in Anerkennung.
Selten, etwa bei reinen Kurzausbildungen. Dann ist eine Neuausbildung in Deutschland nötig. Wir sagen Ihnen das vor der Antragstellung, damit Sie keine Gebühren umsonst zahlen.
Zuständig ist die Behörde des Bundeslands, in dem Sie arbeiten werden, nicht Ihres Wohnorts. In Baden-Württemberg ist das zum Beispiel das Regierungspräsidium Stuttgart, in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, in Nordrhein-Westfalen eine Bezirksregierung. Weil Ihr Arbeitsort die Zuständigkeit bestimmt, stellen wir den Antrag erst, wenn der Arbeitgeber feststeht. Das vermeidet doppelte Verfahren.
| Phase | Typische Dauer | Wer ist aktiv |
|---|---|---|
| Unterlagen sammeln, übersetzen, beglaubigen | 4 bis 8 Wochen | Sie, mit unserer Checkliste |
| Prüfung durch die Landesbehörde | 2 bis 4 Monate nach Vollständigkeit; im § 81a-Verfahren Frist von 2 Monaten | Behörde, wir begleiten Rückfragen |
| Ausgleich nach Defizitbescheid | Kenntnisprüfung: Vorbereitung 2 bis 4 Monate · Anpassungslehrgang: meist 6 bis 12 Monate | Sie, Schule, Arbeitgeber |
| Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | 2 bis 6 Wochen nach bestandener Prüfung oder Lehrgangsende | Behörde |
Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus Verfahren seit 2020. Verbindlich sind die Angaben der jeweils zuständigen Landesbehörde; das offizielle Portal „Anerkennung in Deutschland“ nennt die Stelle für jeden Arbeitsort.
Ja. Der Antrag kann aus dem Herkunftsland gestellt werden. Die Behörde verlangt dafür in der Regel ein verbindliches Stellenangebot oder einen Arbeitsvertrag im jeweiligen Bundesland. Deshalb vermitteln wir zuerst den Arbeitgeber und stellen dann den Antrag.
Die Gebühren der Landesbehörden liegen meist zwischen 100 und 600 Euro, dazu kommen beglaubigte Übersetzungen (je nach Umfang 200 bis 600 Euro) und das Sprachzertifikat. Der Anerkennungszuschuss des Bundes kann einen Teil erstatten; wir prüfen das mit Ihnen.
Ja. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt bundesweit, auch wenn sie von einer Landesbehörde ausgestellt wurde. Ein späterer Wechsel des Bundeslands ist ohne neues Verfahren möglich.
Ja. Bewerberinnen und Bewerber zahlen bei DIH ProErgo keine Vermittlungsgebühr. Das Honorar trägt der Arbeitgeber in Deutschland, erfolgsbasiert nach Vertragsabschluss (Employer-Pays-Prinzip). Kosten für Übersetzungen, Gebühren der Behörden und Sprachprüfungen fallen im Verfahren an; wir sagen Ihnen vorab, welche das sind und welche Förderungen es gibt.
Für die Berufserlaubnis verlangen die Landesbehörden in der Regel Deutsch B2. Für die Einreise zum Anpassungslehrgang akzeptieren viele Stellen B1, wenn der Weg zu B2 belegt ist. Wir prüfen Ihr Niveau im ersten Gespräch und planen den Sprachaufbau mit Ihnen.
Schicken Sie uns Ihr Diplom und Ihre Fächerübersicht per WhatsApp. Sie erhalten innerhalb von 48 Stunden eine Einschätzung, ob die Gleichwertigkeit realistisch ist.